Keine Enteignung um der Enteignung willen
Im November verabschiedete der Kantonsrat definitiv die Änderung des Strassengesetzes und bekräftigte damit einen früheren Beschluss, wonach «gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer private Grundstücke für die Erstellung von Uferwegen grundsätzlich nicht beansprucht werden dürfen» (§ 28 c).
Fürs Erste ist damit die Forderung nach einem durchgehenden, unmittelbar am Wasser verlaufenden Zürichseeuferweg abgewehrt.
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